Rechtsanwältin Barbara Mittmann
 
Vertrauen ist gut. Anwältin ist besser.

Das Anwaltshonorar  richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Kommentare hierzu schaffen es auf bis zu 1.400 Seiten. Daher allein als ersten Überblick;

1. Bei Gerichtsverfahren (außer Sozialrechts-, Straf- und Bußgeldsachen) bestimmt der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert die Kosten. 

Beispiel*: Sie wollen eine Geldforderung in Höhe von 5.000,00 € gerichtlich geltend machen: 

eigener Anwalt
inkl. Auslagen u. USt.      1.017,45 €  (855,00 € netto)
gegnerischer Anwalt      1.017,45 €
Gerichtskosten                  483,00 €
Gesamt                             2.517,90 €  (1. Instanz)

Die unterliegende Partei trägt die Gesamtkosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Eventuell kommen Kosten für einen Sachverständigen oder Zeugen hinzu. Bei Teilerfolg werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Das Prozessrisiko ist daher sorgfältig abzuwägen.

*Im Netz finden Sie diverse Prozesskostenrechner; so z. B. auf der Seite des Anwaltvereins.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass in der ersten Instanz jede Partei - unabhängig vom Verfahrensausgang - ihre Kosten selbst trägt. 

Eine Honorarvereinbarung darf die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Höhere als die gesetzlichen Gebühren dürfen schriftlich vereinbart werden, wenn dies erforderlich ist, um anwaltliche Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko angemessen zu berücksichtigen. 

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist gesetzlich nur in sehr engen Grenzen zulässig.   

2. Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung, nach der Bedeutung der Sache und nach der finanziellen Situation des Klienten. 

Ist der Mandant Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), beträgt die zu vereinbarende Vergütung für eine Erstberatung höchstens 190,00 € netto (zzgl. 19 % USt.).

Die Vergütungsvereinbarung wird nach Schilderung des Sachverhalts getroffen. Der Anwalt gibt seine rechtliche Einschätzung ab und schlägt Handlungsalternativen vor.

Wird der Anwalt über die erste Beratung hinaus tätig, kann eine Pauschalvergütung oder ein Stundenhonorar vereinbart werden.

3. In Strafsachen hängen die Gebühren nicht nur von Umfang und Schwierigkeit der Sache ab, sondern auch davon, ob eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreicht wird oder eine Hauptverhandlung stattfindet. Nähere Einzelheiten können daher nur bezogen auf den individuellen Fall besprochen werden.

4. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, erkundigen Sie sich bitte möglichst vorab, ob Ihr Anliegen vom Deckungsschutz umfasst ist. Die Abrechnung mt dieser übernehme ich dann gerne für Sie unmittelbar. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert und verfügen nicht über hinreichende Mittel, besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen bzw. im Falle einer Klage Prozesskostenhilfe. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie z. B. auf der Internetseite des Amtsgerichts Köln.

Ein Anwalt rechnet seine jeweilige Leistung differenziert ab. Niemand wird über den Tisch gezogen, denn nur der zufriedene Mandant, der seine Rechnung akzeptiert, wird anwaltlichen Rat wieder in Anspruch nehmen. 

Allenfalls karnevalstauglich daher:             

"Stimmt es eigentlich, dass zwei Antworten beim Anwalt 1.000 € kosten?" 
"Und was ist Ihre zweite Frage?"